DGUV 208-016 Leitern und Tritte
Prüfung mechanischer Leitern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mechanische Leitern
nach Änderungen oder Instandsetzung, mindestens jedoch einmal jährlich,
von einem Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der
Prüfungen von dem Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen werden.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern und Tritte
hat, und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der
Technik soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Leitern und
Tritten beurteilen kann. Hierzu zählen z.B. erfahrene Fachkräfte der
Herstellerfirmen, einschlägig erfahrene Fachkräfte der Betreiberfirmen
oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde.